Ein Stichtag steht, der andere wartet
Der 18. Februar 2027 steht fest. An diesem Tag muss laut Artikel 77 der Batterieverordnung (EU) 2023/1542 (BattVO1) jede Elektrofahrzeugbatterie über einen digitalen Batteriepass verfügen, ohne Wenn und Aber, ohne Verknüpfung an einen noch ausstehenden Rechtsakt. Der 18. Februar 2025 dagegen ist ohne Wirkung verstrichen. Kein Hersteller musste an diesem Tag eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck vorlegen, denn die Kommission hatte bis dahin weder den delegierten Rechtsakt zur Berechnungsmethodik noch den Durchführungsrechtsakt zum Erklärungsformat erlassen, die Artikel 7 dafür voraussetzt. Stand Juli 2026 ist das weiterhin so. Zwei Daten aus derselben Verordnung, zwei völlig unterschiedliche Belastbarkeiten: Wer beide Fristen gleich behandelt, unterschätzt die eine oder überschätzt die andere.
Zwei Fristen, ein bewegliches Ziel
Artikel 7 Absatz 1 knüpft die CFD2-Pflicht für Elektrofahrzeugbatterien an zwei mögliche Startpunkte: den 18. Februar 2025 oder zwölf Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts beziehungsweise des Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Das erste Datum ist damit rein rechnerisch bereits gesetzt, das zweite bestimmt am Ende, wann die Pflicht tatsächlich greift. Da beide Rechtsakte noch ausstehen, ist der reale Starttermin ein bewegliches Ziel, das die Kommission erst noch festlegen muss. Für Zellhersteller und OEMs3 bedeutet das: Die Fahrzeugklassen M, N und O4 sowie L-Fahrzeuge über 25 kg fallen vollständig in den Anwendungsbereich, unabhängig davon, wann genau die Uhr zu laufen beginnt.
Der Simultanstart-Effekt
Sobald der Rechtsakt veröffentlicht wird, beginnt der Countdown für die gesamte Branche gleichzeitig. Jeder Tag zusätzlicher Verzögerung vergrößert diesen Effekt eher, als ihn zu entschärfen: Lieferanten-Primärdaten, Prüfkapazitäten bei notifizierten Stellen und spezialisierte Beratung werden dann branchenweit zur selben Zeit nachgefragt. Wer erst nach der Veröffentlichung beginnt, konkurriert mit allen anderen Marktteilnehmern um dieselben knappen Ressourcen.
Was in zwölf Monaten tatsächlich passieren muss
Zwölf Monate klingen nach viel Vorlauf. In der Praxis verteilen sie sich auf fünf Arbeitsstränge, von denen die meisten parallel laufen müssen, weil keiner davon in wenigen Wochen erledigt ist:
- Scope- und Gap-Analyse: Welche Batteriemodelle und Erzeugerbetriebe sind betroffen, wo bestehen Datenlücken?
- Lieferketten-Primärdaten: Vertragsanpassungen, neue Datenprozesse und Abstimmungsschleifen mit Tier-1- bis Tier-3-Lieferanten. Dieser Strang bildet den kritischen Pfad.
- PEF5- und CFF6-Modellierung nach der vorgegebenen Methodik.
- DQR7-Nachweis und Verankerung der Datenprozesse in der Organisation.
- Verifizierung durch die notifizierte Stelle und Publikation der Erklärung.
Der kritische Pfad liegt nicht in der Berechnung, sondern in der Lieferkette. Primärdaten von Zulieferern lassen sich nicht per Rundmail anfordern, sie erfordern vertragliche Grundlagen, definierte Datenformate und wiederholte Abstimmung, oft über mehrere Organisationsebenen hinweg.
Warum jetzt beginnen
Der methodische Rahmen ist trotz ausstehendem Rechtsakt bereits absehbar. Die technischen Vorarbeiten der Kommission und des Joint Research Centre zu PEF, funktionaler Einheit, CFF und DQR liegen seit Längerem vor und bilden die Grundlage, auf der der finale Rechtsakt aufbauen wird. Die zeitintensivsten Arbeitsstränge, allen voran Lieferantendaten, Prozesse und Rollen in der Organisation, hängen von den letzten methodischen Detailfragen nicht ab. Wer mit der Gap-Analyse und der Lieferanteneinbindung wartet, bis der Rechtsakt in Kraft tritt, verschenkt genau die Zeit, die später fehlt.
Der Vorsprung, der jetzt entsteht
Jeder Monat ohne Rechtsakt ist kein Monat gewonnener Zeit, sondern ein Monat, den Unternehmen für die eigentliche Arbeit nutzen können, während der Rest der Branche wartet. Genau darin liegt der Unterschied zwischen Vorbereitung und Reaktion.
Neben der Erklärungspflicht sieht Artikel 7 Absatz 2 vor, dass die Kommission für Elektrofahrzeugbatterien einen eigenen delegierten Rechtsakt zu CO2-Leistungsklassen erlässt. Die dafür vorgesehene Erlassfrist, der 18. Februar 2025, ist bereits verstrichen, ohne dass ein Entwurf vorliegt. Das Sockeldatum für den Geltungsbeginn der Leistungsklassen selbst, der 18. August 2026, ist damit ebenfalls erreicht – die Einstufung greift deswegen aber noch nicht, weil der Rechtsakt fehlt, der sie inhaltlich erst definiert. Da schon die vorgelagerte Berechnungsmethodik nicht erlassen ist, ist auch hier kurzfristig nicht mit einem Rechtsakt zu rechnen. Wir ordnen diesen Aspekt in Teil 3 dieser Serie vertieft ein.
Glossar
- BattVO ↑
- Kurzform für die EU-Batterieverordnung, Verordnung (EU) 2023/1542. Gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung.
- CFD ↑
- Carbon Footprint Declaration, die Erklärung zum CO2-Fußabdruck nach Artikel 7 BattVO. Weist den CO2-Fußabdruck je Batteriemodell und Erzeugerbetrieb über den gesamten Lebenszyklus aus.
- OEM ↑
- Original Equipment Manufacturer, im Kontext dieser Serie der Fahrzeughersteller, der die Batterie im Endprodukt in Verkehr bringt.
- Fahrzeugklassen M, N, O ↑
- EU-weite Fahrzeugklassifizierung: M steht für Personenkraftwagen, N für Nutzfahrzeuge, O für Anhänger. Der CFD-Anwendungsbereich für Elektrofahrzeugbatterien deckt alle drei Klassen ab, zusätzlich L-Fahrzeuge über 25 kg (etwa schwere E-Motorräder).
- PEF ↑
- Product Environmental Footprint, die von der Kommission vorgegebene Methodik zur Ökobilanzierung (Environmental Footprint 3.1). Verbindliche Berechnungsgrundlage für die CFD, kein frei wählbarer LCA-Standard.
- CFF ↑
- Circular Footprint Formula, Rechenverfahren zur Anrechnung von Rezyklatanteilen und Recyclingprozessen auf den CO2-Fußabdruck.
- DQR ↑
- Data Quality Rating, Bewertungssystem für die Qualität der verwendeten Primär- und Sekundärdaten. Grundlage für die Auditierbarkeit der CFD gegenüber der notifizierten Stelle.