Ein Stichtag steht, der andere wartet
Der 18. Februar 2027 steht fest. An diesem Tag muss laut Artikel 77 der Batterieverordnung (EU) 2023/1542 jede Elektrofahrzeugbatterie über einen digitalen Batteriepass verfügen, ohne Wenn und Aber, ohne Verknüpfung an einen noch ausstehenden Rechtsakt. Der 18. Februar 2025 dagegen ist ohne Wirkung verstrichen. Kein Hersteller musste an diesem Tag eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck vorlegen, denn die Kommission hatte bis dahin weder den delegierten Rechtsakt zur Berechnungsmethodik noch den Durchführungsrechtsakt zum Erklärungsformat erlassen, die Artikel 7 dafür voraussetzt. Stand Juli 2026 ist das weiterhin so. Zwei Daten aus derselben Verordnung, zwei völlig unterschiedliche Belastbarkeiten: Wer beide Fristen gleich behandelt, unterschätzt die eine oder überschätzt die andere.
Zwei Fristen, ein bewegliches Ziel
Artikel 7 Absatz 1 knüpft die CFD2-Pflicht für Elektrofahrzeugbatterien an zwei mögliche Startpunkte: den 18. Februar 2025 oder zwölf Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts beziehungsweise des Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Das erste Datum ist damit rein rechnerisch bereits gesetzt, das zweite bestimmt am Ende, wann die Pflicht tatsächlich greift. Da beide Rechtsakte noch ausstehen, ist der reale Starttermin ein bewegliches Ziel, das die Kommission erst noch festlegen muss. Für Zellhersteller und OEMs3 bedeutet das: Die Fahrzeugklassen M, N und O4 sowie L-Fahrzeuge über 25 kg fallen vollständig in den Anwendungsbereich, unabhängig davon, wann genau die Uhr zu laufen beginnt.
Der Simultanstart-Effekt
Sobald der Rechtsakt veröffentlicht wird, beginnt der Countdown für die gesamte Branche gleichzeitig. Jeder Tag zusätzlicher Verzögerung vergrößert diesen Effekt eher, als ihn zu entschärfen: Lieferanten-Primärdaten, Prüfkapazitäten bei notifizierten Stellen und spezialisierte Beratung werden dann branchenweit zur selben Zeit nachgefragt. Wer erst nach der Veröffentlichung beginnt, konkurriert mit allen anderen Marktteilnehmern um dieselben knappen Ressourcen.
Was in zwölf Monaten tatsächlich passieren muss
Zwölf Monate klingen nach viel Vorlauf. In der Praxis verteilen sie sich auf fünf Arbeitsstränge, von denen die meisten parallel laufen müssen, weil keiner davon in wenigen Wochen erledigt ist:
- Scope- und Gap-Analyse: Welche Batteriemodelle und Erzeugerbetriebe sind betroffen, wo bestehen Datenlücken?
- Lieferketten-Primärdaten: Vertragsanpassungen, neue Datenprozesse und Abstimmungsschleifen mit Tier-1- bis Tier-3-Lieferanten. Dieser Strang bildet den kritischen Pfad.
- PEF5- und CFF6-Modellierung nach der vorgegebenen Methodik.
- DQR7-Nachweis und Verankerung der Datenprozesse in der Organisation.
- Verifizierung durch die notifizierte Stelle und Publikation der Erklärung.
Der kritische Pfad liegt nicht in der Berechnung, sondern in der Lieferkette. Primärdaten von Zulieferern lassen sich nicht per Rundmail anfordern, sie erfordern vertragliche Grundlagen, definierte Datenformate und wiederholte Abstimmung, oft über mehrere Organisationsebenen hinweg.
Warum jetzt beginnen
Der methodische Rahmen ist trotz ausstehendem Rechtsakt bereits absehbar. Die technischen Vorarbeiten der Kommission und des Joint Research Centre zu PEF, funktionaler Einheit, CFF und DQR liegen seit Längerem vor und bilden die Grundlage, auf der der finale Rechtsakt aufbauen wird. Die zeitintensivsten Arbeitsstränge, allen voran Lieferantendaten, Prozesse und Rollen in der Organisation, hängen von den letzten methodischen Detailfragen nicht ab. Wer mit der Gap-Analyse und der Lieferanteneinbindung wartet, bis der Rechtsakt in Kraft tritt, verschenkt genau die Zeit, die später fehlt.
Der Vorsprung, der jetzt entsteht
Jeder Monat ohne Rechtsakt ist kein Monat gewonnener Zeit, sondern ein Monat, den Unternehmen für die eigentliche Arbeit nutzen können, während der Rest der Branche wartet. Genau darin liegt der Unterschied zwischen Vorbereitung und Reaktion.
Neben der Erklärungspflicht sieht Artikel 7 Absatz 2 vor, dass die Kommission für Elektrofahrzeugbatterien bis zum 18. August 2026 auch die CO2-Leistungsklassen per delegiertem Rechtsakt festlegt. Da die vorgelagerte Methodik selbst noch nicht erlassen ist, ist ein fristgerechter Erlass dieses zweiten Rechtsakts kaum zu erwarten. Wir ordnen diesen Aspekt in Teil 3 dieser Serie vertieft ein.
Glossar
- BattVO ↑
- Kurzform für die EU-Batterieverordnung, Verordnung (EU) 2023/1542. Gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung.
- CFD ↑
- Carbon Footprint Declaration, die Erklärung zum CO2-Fußabdruck nach Artikel 7 BattVO. Weist den CO2-Fußabdruck je Batteriemodell und Erzeugerbetrieb über den gesamten Lebenszyklus aus.
- OEM ↑
- Original Equipment Manufacturer, im Kontext dieser Serie der Fahrzeughersteller, der die Batterie im Endprodukt in Verkehr bringt.
- Fahrzeugklassen M, N, O ↑
- EU-weite Fahrzeugklassifizierung: M steht für Personenkraftwagen, N für Nutzfahrzeuge, O für Anhänger. Der CFD-Anwendungsbereich für Elektrofahrzeugbatterien deckt alle drei Klassen ab, zusätzlich L-Fahrzeuge über 25 kg (etwa schwere E-Motorräder).
- PEF ↑
- Product Environmental Footprint, die von der Kommission vorgegebene Methodik zur Ökobilanzierung (Environmental Footprint 3.1). Verbindliche Berechnungsgrundlage für die CFD, kein frei wählbarer LCA-Standard.
- CFF ↑
- Circular Footprint Formula, Rechenverfahren zur Anrechnung von Rezyklatanteilen und Recyclingprozessen auf den CO2-Fußabdruck.
- DQR ↑
- Data Quality Rating, Bewertungssystem für die Qualität der verwendeten Primär- und Sekundärdaten. Grundlage für die Auditierbarkeit der CFD gegenüber der notifizierten Stelle.
Viele Organisationen übertragen ihre bestehende CO2-Bilanzierung gedanklich 1:1 auf Artikel 7. Der Abstand zwischen beidem ist strukturell, nicht graduell.
Eine Erklärung pro Modell und Betrieb, nicht pro Unternehmen
Ein Unternehmen, das seit Jahren einen Corporate Carbon Footprint nach dem GHG Protocol berichtet, geht selten davon aus, bei null anzufangen. Genau diese Annahme ist der erste Stolperstein. Eine CFD1 nach Artikel 7 der BattVO2 ist kein Bericht auf Unternehmensebene, sondern eine gebundene Erklärung je Batteriemodell und je Produktionsanlage, mit einer vorgeschriebenen Methodik, einer einzigen zulässigen Wirkungskategorie und einer Datentiefe, die weit über das hinausgeht, was ein klassisches CO2-Reporting verlangt.
Anhang II der Verordnung legt fest, dass sich alle Tätigkeitsdaten zu Anode, Kathode, Elektrolyt, Separator und Zellgehäuse auf ein bestimmtes Batteriemodell beziehen müssen, das in einer bestimmten Produktionsanlage hergestellt wird. Standardisierte Tätigkeitsdaten sind für diese batteriespezifischen Komponenten nicht zulässig, sie werden mit PEF-konformen Sekundärdatensätzen kombiniert. Besonders genau auszuweisen sind dabei elektronische Bauteile wie Batteriemanagement- und Sicherheitseinheiten sowie die Kathodenmaterialien, da sie regelmäßig den größten Einzelbeitrag zum CO2-Fußabdruck leisten. Daten aus verschiedenen Werken, die dasselbe Modell fertigen, dürfen nicht zusammengeführt werden. Ändert sich die Stückliste oder der Energiemix der Fertigung, ist der Fußabdruck neu zu berechnen. Ein Konzernkonsolidierungsansatz, wie ihn viele CCF-Prozesse kennen, funktioniert auf dieser Ebene nicht.
PEF ist Vorgabe, keine Wahl
Der CO2-Fußabdruck wird nach der PEF3-Methodik berechnet, konkret nach der vom Joint Research Centre empfohlenen Ökobilanz-Wirkungsabschätzung für die Wirkungskategorie Klimawandel. Andere verbreitete LCA-Standards, an denen sich bestehende Nachhaltigkeitsberichte oft orientieren, sind keine gleichwertige Option. Die Ergebnisse werden als charakterisierte Werte ausgewiesen, ohne Normierung und ohne Gewichtung, mit Charakterisierungsfaktoren aus der europäischen Ökobilanz-Plattform. Wer bislang mehrere Wirkungskategorien parallel berichtet hat, muss für die CFD ausschließlich auf diese eine Kategorie fokussieren.
Die Nutzungsphase bleibt außen vor
Die Systemgrenze der CFD umfasst Rohstoffbeschaffung, Herstellung, Vertrieb, eigene Stromerzeugung und Lebensende. Die Nutzungsphase der Batterie wird ausgeklammert, da der Erzeuger sie nicht direkt beeinflusst, es sei denn, Konstruktionsentscheidungen aus der Konzeptionsphase lassen sich nachweislich in nicht vernachlässigbarem Umfang darauf zurückführen. Diese Ausnahme ist eng gefasst und verlangt einen belastbaren Nachweis, keine plausible Vermutung.
Kompensationen zählen nicht mit
Klimakompensationen werden zwar anhand eines Referenzszenarios berechnet, das die Emissionen ohne das jeweilige Minderungsprojekt abbildet. In den deklarierten CFD-Wert fließen sie aber nicht ein. Organisationen, die in ihrem CCF freiwillige Kompensationen gegenrechnen, um eine niedrigere Nettozahl auszuweisen, müssen für die CFD auf den unkompensierten Bruttowert umstellen. Das führt in der Praxis regelmäßig zu höheren CFD-Werten als im gewohnten Nachhaltigkeitsbericht.
| Merkmal | Corporate Carbon Footprint | CFD nach Art. 7 BattVO |
|---|---|---|
| Bezugsebene | Unternehmen oder Konzern | Einzelnes Batteriemodell je Produktionsanlage |
| Methodik | Frei wählbar, z. B. GHG Protocol | PEF / EF 3.1, verbindlich vorgegeben |
| Wirkungskategorien | Häufig mehrere Scopes und Kategorien | Ausschließlich Klimawandel, ohne Gewichtung |
| Kompensationen | Oft gegengerechnet | Ausgeschlossen aus dem deklarierten Wert |
| Prüfung | Häufig freiwillig testiert | Verpflichtend durch notifizierte Stelle im CE-Verfahren |
Datenqualität als eigentliche Hürde
Der DQR4 bewertet, wie belastbar die verwendeten Primär- und Sekundärdaten sind, und bildet damit die Grundlage für die Prüfung durch die notifizierte Stelle5. In der Umsetzung zeigt sich regelmäßig: An der Formel selbst scheitert es selten. Die eigentliche Arbeit liegt darin, Primärdaten von Tier-1- bis Tier-3-Lieferanten in der geforderten Granularität und mit dokumentiertem Ursprung zu beschaffen, nicht darin, die CFF6-Formel korrekt anzuwenden.
Der Abstand ist strukturell, nicht graduell
Wer seine bestehenden CCF-Prozesse als Ausgangspunkt für die CFD begreift, unterschätzt den Umbau, der nötig ist: andere Bezugsebene, andere Methodik, andere Systemgrenze, andere Prüftiefe. Wer das früh erkennt, kann bestehende Datenprozesse gezielt erweitern, statt sie kurz vor der Verifizierung neu aufzusetzen.
Glossar
- CFD ↑
- Carbon Footprint Declaration, die Erklärung zum CO2-Fußabdruck nach Artikel 7 BattVO, je Batteriemodell und Produktionsanlage.
- BattVO ↑
- Kurzform für die EU-Batterieverordnung, Verordnung (EU) 2023/1542. Gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung.
- PEF ↑
- Product Environmental Footprint, die von der Kommission vorgegebene Methodik zur Ökobilanzierung (Environmental Footprint 3.1). Verbindliche Berechnungsgrundlage für die CFD, kein frei wählbarer LCA-Standard.
- CFF ↑
- Circular Footprint Formula, Rechenverfahren zur Anrechnung von Rezyklatanteilen und Recyclingprozessen auf den CO2-Fußabdruck.
- DQR ↑
- Data Quality Rating, Bewertungssystem für die Qualität der verwendeten Primär- und Sekundärdaten. Grundlage für die Auditierbarkeit der CFD gegenüber der notifizierten Stelle.
- Notifizierte Stelle (NoBo) ↑
- Unabhängige, staatlich benannte Prüforganisation (Notified Body), die im Rahmen des CE-Konformitätsverfahrens die Einhaltung der BattVO-Anforderungen bestätigt, einschließlich der CFD.