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EU BattVO Art. 7: Warum es ohne Vorbereitung zeitlich knapp wird.

Die Erklärung zum CO2-Fußabdruck für Elektrofahrzeugbatterien ist an einen Rechtsakt geknüpft, den es noch nicht gibt.
Warum das die Vorbereitung nicht aufschiebt, sondern beschleunigt.

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Ein Stichtag steht, der andere wartet

Der 18. Februar 2027 steht fest. An diesem Tag muss laut Artikel 77 der Batterieverordnung (EU) 2023/1542 jede Elektrofahrzeugbatterie über einen digitalen Batteriepass verfügen, ohne Wenn und Aber, ohne Verknüpfung an einen noch ausstehenden Rechtsakt. Der 18. Februar 2025 dagegen ist ohne Wirkung verstrichen. Kein Hersteller musste an diesem Tag eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck vorlegen, denn die Kommission hatte bis dahin weder den delegierten Rechtsakt zur Berechnungsmethodik noch den Durchführungsrechtsakt zum Erklärungsformat erlassen, die Artikel 7 dafür voraussetzt. Stand Juli 2026 ist das weiterhin so. Zwei Daten aus derselben Verordnung, zwei völlig unterschiedliche Belastbarkeiten: Wer beide Fristen gleich behandelt, unterschätzt die eine oder überschätzt die andere.

Zwei Fristen, ein bewegliches Ziel

Artikel 7 Absatz 1 knüpft die CFD2-Pflicht für Elektrofahrzeugbatterien an zwei mögliche Startpunkte: den 18. Februar 2025 oder zwölf Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts beziehungsweise des Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Das erste Datum ist damit rein rechnerisch bereits gesetzt, das zweite bestimmt am Ende, wann die Pflicht tatsächlich greift. Da beide Rechtsakte noch ausstehen, ist der reale Starttermin ein bewegliches Ziel, das die Kommission erst noch festlegen muss. Für Zellhersteller und OEMs3 bedeutet das: Die Fahrzeugklassen M, N und O4 sowie L-Fahrzeuge über 25 kg fallen vollständig in den Anwendungsbereich, unabhängig davon, wann genau die Uhr zu laufen beginnt.

Der Simultanstart-Effekt

Sobald der Rechtsakt veröffentlicht wird, beginnt der Countdown für die gesamte Branche gleichzeitig. Jeder Tag zusätzlicher Verzögerung vergrößert diesen Effekt eher, als ihn zu entschärfen: Lieferanten-Primärdaten, Prüfkapazitäten bei notifizierten Stellen und spezialisierte Beratung werden dann branchenweit zur selben Zeit nachgefragt. Wer erst nach der Veröffentlichung beginnt, konkurriert mit allen anderen Marktteilnehmern um dieselben knappen Ressourcen.

Was in zwölf Monaten tatsächlich passieren muss

Zwölf Monate klingen nach viel Vorlauf. In der Praxis verteilen sie sich auf fünf Arbeitsstränge, von denen die meisten parallel laufen müssen, weil keiner davon in wenigen Wochen erledigt ist:

12-Monats-Fahrplan ab Inkrafttreten des Rechtsakts Monatszählung beginnt erst mit Veröffentlichung von delegiertem Rechtsakt und Durchführungsrechtsakt, nicht mit einem Kalenderdatum M1 M2 M3 M4 M5 M6 M7 M8 M9 M10 M11 M12 Scope- & Gap-Analyse Lieferketten-Primärdaten PEF-/CFF-Modellierung DQR-Nachweis & Prozesse Verifizierung & Publikation M1–M2 M2–M7 · kritischer Pfad M5–M9 M6–M10 M10–M12 Regulärer Arbeitsstrang Kritischer Pfad – bestimmt die Gesamtdauer
  • Scope- und Gap-Analyse: Welche Batteriemodelle und Erzeugerbetriebe sind betroffen, wo bestehen Datenlücken?
  • Lieferketten-Primärdaten: Vertragsanpassungen, neue Datenprozesse und Abstimmungsschleifen mit Tier-1- bis Tier-3-Lieferanten. Dieser Strang bildet den kritischen Pfad.
  • PEF5- und CFF6-Modellierung nach der vorgegebenen Methodik.
  • DQR7-Nachweis und Verankerung der Datenprozesse in der Organisation.
  • Verifizierung durch die notifizierte Stelle und Publikation der Erklärung.

Der kritische Pfad liegt nicht in der Berechnung, sondern in der Lieferkette. Primärdaten von Zulieferern lassen sich nicht per Rundmail anfordern, sie erfordern vertragliche Grundlagen, definierte Datenformate und wiederholte Abstimmung, oft über mehrere Organisationsebenen hinweg.

Warum jetzt beginnen

Der methodische Rahmen ist trotz ausstehendem Rechtsakt bereits absehbar. Die technischen Vorarbeiten der Kommission und des Joint Research Centre zu PEF, funktionaler Einheit, CFF und DQR liegen seit Längerem vor und bilden die Grundlage, auf der der finale Rechtsakt aufbauen wird. Die zeitintensivsten Arbeitsstränge, allen voran Lieferantendaten, Prozesse und Rollen in der Organisation, hängen von den letzten methodischen Detailfragen nicht ab. Wer mit der Gap-Analyse und der Lieferanteneinbindung wartet, bis der Rechtsakt in Kraft tritt, verschenkt genau die Zeit, die später fehlt.

Aus der End-to-End-Umsetzung eines Product Carbon Footprint nach EU-Batterieverordnung bei einem deutschen Automobilhersteller zeigt sich ein durchgängiges Muster: Der Zeitbedarf liegt in der Befähigung von Organisation und Lieferkette, nicht in der eigentlichen Berechnung. Über 500.000 Datenpunkte konnten bis zur Quelle nachvollzogen werden, geprüft von einem Zertifizierungsdienstleister, der sich auf die künftige Rolle als notifizierte Stelle vorbereitet. Die Methodik hielt der Prüfung stand, weil die Datengrundlage und die Prozesse frühzeitig standen, nicht weil die Formel besonders komplex war. Zum vollständigen Praxisbeispiel

Der Vorsprung, der jetzt entsteht

Jeder Monat ohne Rechtsakt ist kein Monat gewonnener Zeit, sondern ein Monat, den Unternehmen für die eigentliche Arbeit nutzen können, während der Rest der Branche wartet. Genau darin liegt der Unterschied zwischen Vorbereitung und Reaktion.

Exkurs: Leistungsklassen

Neben der Erklärungspflicht sieht Artikel 7 Absatz 2 vor, dass die Kommission für Elektrofahrzeugbatterien bis zum 18. August 2026 auch die CO2-Leistungsklassen per delegiertem Rechtsakt festlegt. Da die vorgelagerte Methodik selbst noch nicht erlassen ist, ist ein fristgerechter Erlass dieses zweiten Rechtsakts kaum zu erwarten. Wir ordnen diesen Aspekt in Teil 3 dieser Serie vertieft ein.

Glossar

BattVO
Kurzform für die EU-Batterieverordnung, Verordnung (EU) 2023/1542. Gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung.
CFD
Carbon Footprint Declaration, die Erklärung zum CO2-Fußabdruck nach Artikel 7 BattVO. Weist den CO2-Fußabdruck je Batteriemodell und Erzeugerbetrieb über den gesamten Lebenszyklus aus.
OEM
Original Equipment Manufacturer, im Kontext dieser Serie der Fahrzeughersteller, der die Batterie im Endprodukt in Verkehr bringt.
Fahrzeugklassen M, N, O
EU-weite Fahrzeugklassifizierung: M steht für Personenkraftwagen, N für Nutzfahrzeuge, O für Anhänger. Der CFD-Anwendungsbereich für Elektrofahrzeugbatterien deckt alle drei Klassen ab, zusätzlich L-Fahrzeuge über 25 kg (etwa schwere E-Motorräder).
PEF
Product Environmental Footprint, die von der Kommission vorgegebene Methodik zur Ökobilanzierung (Environmental Footprint 3.1). Verbindliche Berechnungsgrundlage für die CFD, kein frei wählbarer LCA-Standard.
CFF
Circular Footprint Formula, Rechenverfahren zur Anrechnung von Rezyklatanteilen und Recyclingprozessen auf den CO2-Fußabdruck.
DQR
Data Quality Rating, Bewertungssystem für die Qualität der verwendeten Primär- und Sekundärdaten. Grundlage für die Auditierbarkeit der CFD gegenüber der notifizierten Stelle.

Viele Organisationen übertragen ihre bestehende CO2-Bilanzierung gedanklich 1:1 auf Artikel 7. Der Abstand zwischen beidem ist strukturell, nicht graduell.

Eine Erklärung pro Modell und Betrieb, nicht pro Unternehmen

Ein Unternehmen, das seit Jahren einen Corporate Carbon Footprint nach dem GHG Protocol berichtet, geht selten davon aus, bei null anzufangen. Genau diese Annahme ist der erste Stolperstein. Eine CFD1 nach Artikel 7 der BattVO2 ist kein Bericht auf Unternehmensebene, sondern eine gebundene Erklärung je Batteriemodell und je Produktionsanlage, mit einer vorgeschriebenen Methodik, einer einzigen zulässigen Wirkungskategorie und einer Datentiefe, die weit über das hinausgeht, was ein klassisches CO2-Reporting verlangt.

Anhang II der Verordnung legt fest, dass sich alle Tätigkeitsdaten zu Anode, Kathode, Elektrolyt, Separator und Zellgehäuse auf ein bestimmtes Batteriemodell beziehen müssen, das in einer bestimmten Produktionsanlage hergestellt wird. Standardisierte Tätigkeitsdaten sind für diese batteriespezifischen Komponenten nicht zulässig, sie werden mit PEF-konformen Sekundärdatensätzen kombiniert. Besonders genau auszuweisen sind dabei elektronische Bauteile wie Batteriemanagement- und Sicherheitseinheiten sowie die Kathodenmaterialien, da sie regelmäßig den größten Einzelbeitrag zum CO2-Fußabdruck leisten. Daten aus verschiedenen Werken, die dasselbe Modell fertigen, dürfen nicht zusammengeführt werden. Ändert sich die Stückliste oder der Energiemix der Fertigung, ist der Fußabdruck neu zu berechnen. Ein Konzernkonsolidierungsansatz, wie ihn viele CCF-Prozesse kennen, funktioniert auf dieser Ebene nicht.

PEF ist Vorgabe, keine Wahl

Der CO2-Fußabdruck wird nach der PEF3-Methodik berechnet, konkret nach der vom Joint Research Centre empfohlenen Ökobilanz-Wirkungsabschätzung für die Wirkungskategorie Klimawandel. Andere verbreitete LCA-Standards, an denen sich bestehende Nachhaltigkeitsberichte oft orientieren, sind keine gleichwertige Option. Die Ergebnisse werden als charakterisierte Werte ausgewiesen, ohne Normierung und ohne Gewichtung, mit Charakterisierungsfaktoren aus der europäischen Ökobilanz-Plattform. Wer bislang mehrere Wirkungskategorien parallel berichtet hat, muss für die CFD ausschließlich auf diese eine Kategorie fokussieren.

Die Nutzungsphase bleibt außen vor

Die Systemgrenze der CFD umfasst Rohstoffbeschaffung, Herstellung, Vertrieb, eigene Stromerzeugung und Lebensende. Die Nutzungsphase der Batterie wird ausgeklammert, da der Erzeuger sie nicht direkt beeinflusst, es sei denn, Konstruktionsentscheidungen aus der Konzeptionsphase lassen sich nachweislich in nicht vernachlässigbarem Umfang darauf zurückführen. Diese Ausnahme ist eng gefasst und verlangt einen belastbaren Nachweis, keine plausible Vermutung.

Systemgrenze der CFD: Was zählt, was nicht Die vier Life-Cycle-Stages gemäß Annex Abschnitt 2.2.1 – "Use" ist dort keine eigene benannte Stage Raw material acquisition & pre-processing Main product production Distribution Use End of life and recycling + Directly connected electricity (2.4.1) nicht gelistet* *"Use" ist in Annex 2.2.1 keine eigene Life-Cycle-Stage, sondern fällt schlicht nicht unter die vier dort gelisteten Phasen. Life-Cycle-Stage gemäß Annex 2.2.1 (a)–(d) Nicht als Life-Cycle-Stage benannt

Kompensationen zählen nicht mit

Klimakompensationen werden zwar anhand eines Referenzszenarios berechnet, das die Emissionen ohne das jeweilige Minderungsprojekt abbildet. In den deklarierten CFD-Wert fließen sie aber nicht ein. Organisationen, die in ihrem CCF freiwillige Kompensationen gegenrechnen, um eine niedrigere Nettozahl auszuweisen, müssen für die CFD auf den unkompensierten Bruttowert umstellen. Das führt in der Praxis regelmäßig zu höheren CFD-Werten als im gewohnten Nachhaltigkeitsbericht.

Corporate Carbon Footprint im Vergleich zur CFD nach Art. 7
Merkmal Corporate Carbon Footprint CFD nach Art. 7 BattVO
Bezugsebene Unternehmen oder Konzern Einzelnes Batteriemodell je Produktionsanlage
Methodik Frei wählbar, z. B. GHG Protocol PEF / EF 3.1, verbindlich vorgegeben
Wirkungskategorien Häufig mehrere Scopes und Kategorien Ausschließlich Klimawandel, ohne Gewichtung
Kompensationen Oft gegengerechnet Ausgeschlossen aus dem deklarierten Wert
Prüfung Häufig freiwillig testiert Verpflichtend durch notifizierte Stelle im CE-Verfahren

Datenqualität als eigentliche Hürde

Der DQR4 bewertet, wie belastbar die verwendeten Primär- und Sekundärdaten sind, und bildet damit die Grundlage für die Prüfung durch die notifizierte Stelle5. In der Umsetzung zeigt sich regelmäßig: An der Formel selbst scheitert es selten. Die eigentliche Arbeit liegt darin, Primärdaten von Tier-1- bis Tier-3-Lieferanten in der geforderten Granularität und mit dokumentiertem Ursprung zu beschaffen, nicht darin, die CFF6-Formel korrekt anzuwenden.

Aus der End-to-End-Umsetzung bei einem großen deutschen Automobil-OEM mit bestätigter Zertifizierungsfähigkeit zeigt sich ein wiederkehrendes Muster: Die Methodik hat der Prüfung durch die notifizierte Stelle standgehalten, nicht nur dem internen Konzeptpapier. Das Ergebnis stand, weil Datengranularität pro Anlage und Modell von Anfang an mitgedacht wurde, nicht weil die Berechnung selbst ungewöhnlich komplex gewesen wäre. Zum vollständigen Praxisbeispiel

Der Abstand ist strukturell, nicht graduell

Wer seine bestehenden CCF-Prozesse als Ausgangspunkt für die CFD begreift, unterschätzt den Umbau, der nötig ist: andere Bezugsebene, andere Methodik, andere Systemgrenze, andere Prüftiefe. Wer das früh erkennt, kann bestehende Datenprozesse gezielt erweitern, statt sie kurz vor der Verifizierung neu aufzusetzen.

Glossar

CFD
Carbon Footprint Declaration, die Erklärung zum CO2-Fußabdruck nach Artikel 7 BattVO, je Batteriemodell und Produktionsanlage.
BattVO
Kurzform für die EU-Batterieverordnung, Verordnung (EU) 2023/1542. Gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung.
PEF
Product Environmental Footprint, die von der Kommission vorgegebene Methodik zur Ökobilanzierung (Environmental Footprint 3.1). Verbindliche Berechnungsgrundlage für die CFD, kein frei wählbarer LCA-Standard.
CFF
Circular Footprint Formula, Rechenverfahren zur Anrechnung von Rezyklatanteilen und Recyclingprozessen auf den CO2-Fußabdruck.
DQR
Data Quality Rating, Bewertungssystem für die Qualität der verwendeten Primär- und Sekundärdaten. Grundlage für die Auditierbarkeit der CFD gegenüber der notifizierten Stelle.
Notifizierte Stelle (NoBo)
Unabhängige, staatlich benannte Prüforganisation (Notified Body), die im Rahmen des CE-Konformitätsverfahrens die Einhaltung der BattVO-Anforderungen bestätigt, einschließlich der CFD.

Partner

Lukas Sporer

Senior Consultant

Lars Busch