Viele Organisationen übertragen ihre bestehende CO2-Bilanzierung gedanklich 1:1 auf Artikel 7. Der Abstand zwischen beidem ist strukturell, nicht graduell.
Eine Erklärung pro Modell und Betrieb, nicht pro Unternehmen
Ein Unternehmen, das seit Jahren einen Corporate Carbon Footprint nach dem GHG Protocol berichtet, geht selten davon aus, bei null anzufangen. Genau diese Annahme ist der erste Stolperstein. Eine CFD1 nach Artikel 7 der BattVO2 ist kein Bericht auf Unternehmensebene, sondern eine gebundene Erklärung je Batteriemodell und je Produktionsanlage, mit einer vorgeschriebenen Methodik, einer einzigen zulässigen Wirkungskategorie und einer Datentiefe, die weit über das hinausgeht, was ein klassisches CO2-Reporting verlangt.
Anhang II der Verordnung legt fest, dass sich alle Tätigkeitsdaten zu Anode, Kathode, Elektrolyt, Separator und Zellgehäuse auf ein bestimmtes Batteriemodell beziehen müssen, das in einer bestimmten Produktionsanlage hergestellt wird. Standardisierte Tätigkeitsdaten sind für diese batteriespezifischen Komponenten nicht zulässig, sie werden mit PEF-konformen Sekundärdatensätzen kombiniert. Besonders genau auszuweisen sind dabei elektronische Bauteile wie Batteriemanagement- und Sicherheitseinheiten sowie die Kathodenmaterialien, da sie regelmäßig den größten Einzelbeitrag zum CO2-Fußabdruck leisten. Daten aus verschiedenen Werken, die dasselbe Modell fertigen, dürfen nicht zusammengeführt werden. Ändert sich die Stückliste oder der Energiemix der Fertigung, ist der Fußabdruck neu zu berechnen. Ein Konzernkonsolidierungsansatz, wie ihn viele CCF-Prozesse kennen, funktioniert auf dieser Ebene nicht.
PEF ist Vorgabe, keine Wahl
Der CO2-Fußabdruck wird nach der PEF3-Methodik berechnet, konkret nach der vom Joint Research Centre empfohlenen Ökobilanz-Wirkungsabschätzung für die Wirkungskategorie Klimawandel. Andere verbreitete LCA-Standards, an denen sich bestehende Nachhaltigkeitsberichte oft orientieren, sind keine gleichwertige Option. Die Ergebnisse werden als charakterisierte Werte ausgewiesen, ohne Normierung und ohne Gewichtung, mit Charakterisierungsfaktoren aus der europäischen Ökobilanz-Plattform. Wer bislang mehrere Wirkungskategorien parallel berichtet hat, muss für die CFD ausschließlich auf diese eine Kategorie fokussieren.
Die Nutzungsphase bleibt außen vor
Die Systemgrenze der CFD umfasst Rohstoffbeschaffung, Herstellung, Vertrieb, eigene Stromerzeugung und Lebensende. Die Nutzungsphase der Batterie wird ausgeklammert, da der Erzeuger sie nicht direkt beeinflusst, es sei denn, Konstruktionsentscheidungen aus der Konzeptionsphase lassen sich nachweislich in nicht vernachlässigbarem Umfang darauf zurückführen. Diese Ausnahme ist eng gefasst und verlangt einen belastbaren Nachweis, keine plausible Vermutung.
Kompensationen zählen nicht mit
Klimakompensationen werden zwar anhand eines Referenzszenarios berechnet, das die Emissionen ohne das jeweilige Minderungsprojekt abbildet. In den deklarierten CFD-Wert fließen sie aber nicht ein. Organisationen, die in ihrem CCF freiwillige Kompensationen gegenrechnen, um eine niedrigere Nettozahl auszuweisen, müssen für die CFD auf den unkompensierten Bruttowert umstellen. Das führt in der Praxis regelmäßig zu höheren CFD-Werten als im gewohnten Nachhaltigkeitsbericht.
| Merkmal | Corporate Carbon Footprint | CFD nach Art. 7 BattVO |
|---|---|---|
| Bezugsebene | Unternehmen oder Konzern | Einzelnes Batteriemodell je Produktionsanlage |
| Methodik | Frei wählbar, z. B. GHG Protocol | PEF / EF 3.1, verbindlich vorgegeben |
| Wirkungskategorien | Häufig mehrere Scopes und Kategorien | Ausschließlich Klimawandel, ohne Gewichtung |
| Kompensationen | Oft gegengerechnet | Ausgeschlossen aus dem deklarierten Wert |
| Prüfung | Häufig freiwillig testiert | Verpflichtend durch notifizierte Stelle im CE-Verfahren |
Datenqualität als eigentliche Hürde
Der DQR4 bewertet, wie belastbar die verwendeten Primär- und Sekundärdaten sind, und bildet damit die Grundlage für die Prüfung durch die notifizierte Stelle5. In der Umsetzung zeigt sich regelmäßig: An der Formel selbst scheitert es selten. Die eigentliche Arbeit liegt darin, Primärdaten von Tier-1- bis Tier-3-Lieferanten in der geforderten Granularität und mit dokumentiertem Ursprung zu beschaffen, nicht darin, die CFF6-Formel korrekt anzuwenden.
Der Abstand ist strukturell, nicht graduell
Wer seine bestehenden CCF-Prozesse als Ausgangspunkt für die CFD begreift, unterschätzt den Umbau, der nötig ist: andere Bezugsebene, andere Methodik, andere Systemgrenze, andere Prüftiefe. Wer das früh erkennt, kann bestehende Datenprozesse gezielt erweitern, statt sie kurz vor der Verifizierung neu aufzusetzen.
Glossar
- CFD ↑
- Carbon Footprint Declaration, die Erklärung zum CO2-Fußabdruck nach Artikel 7 BattVO, je Batteriemodell und Produktionsanlage.
- BattVO ↑
- Kurzform für die EU-Batterieverordnung, Verordnung (EU) 2023/1542. Gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung.
- PEF ↑
- Product Environmental Footprint, die von der Kommission vorgegebene Methodik zur Ökobilanzierung (Environmental Footprint 3.1). Verbindliche Berechnungsgrundlage für die CFD, kein frei wählbarer LCA-Standard.
- CFF ↑
- Circular Footprint Formula, Rechenverfahren zur Anrechnung von Rezyklatanteilen und Recyclingprozessen auf den CO2-Fußabdruck.
- DQR ↑
- Data Quality Rating, Bewertungssystem für die Qualität der verwendeten Primär- und Sekundärdaten. Grundlage für die Auditierbarkeit der CFD gegenüber der notifizierten Stelle.
- Notifizierte Stelle (NoBo) ↑
- Unabhängige, staatlich benannte Prüforganisation (Notified Body), die im Rahmen des CE-Konformitätsverfahrens die Einhaltung der BattVO-Anforderungen bestätigt, einschließlich der CFD.
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